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Darauf können Sie sich verlassen!

Makler oder Vertreter –

Ein großer Unterschied!?


Würden Sie einen Anwalt mit der Wahrung Ihrer Interessen beauftragen, der von Ihrer Gegenseite bezahlt wird?

Nein?

Warum tun dies dann Millionen von Verbrauchern bei der Versicherungsberatung?


Zu den Fakten

Die Versicherungsvermittlung ist seit dem 22.05.2007 ein erlaubnispflichtiges Gewerbe nach § 34d GewO. Jeder Vermittler muss sich bei seiner zuständigen IHK registrieren. Das Vermittlerregister ist öffentlich.
Jeder Verbraucher kann sich über seinen "unabhängigen" Berater/Vertreter informieren unter: http://www.vermittlerregister.info. Dieses soll für Transparenz und soll mehr Verbraucherschutz sorgen. Jedoch muss es der Verbraucher auch nutzen!
Was kann ich mit diesen Informationen anfangen?
Ganz einfach: Sie erkennen, ob Ihr "Berater" wirklich unabhängig ist oder andere Interessen als Ihre verfolgt.


Versicherungsvertreter

Der gebundene Versicherungsvertreter ist Ausschließlichkeitsagent einer Versicherung. Dieser ist nach §84 HGB Handelsvertreter und vertritt ausschließlich die Interessen des Versicherungsunternehmens. Er kann und darf Ihnen gar keine andere Empfehlung geben, als die, die ihm das Unternehmen vorgibt, da er als Geschäftsbesorger der Versicherungsunternehmen agiert.
Achtung: Eine Erlaubnis bedarf es nicht für den gebundenen Vertreter, wenn er sich in der Ausschließlichkeit für ein Unternehmen befindet und dieses die Haftung für den Vertreter übernimmt.


Mehrfachvertreter oder Mehrfachagent

Auch der Mehrfachvertreter oder Mehrfachagent ist als "Geschäftsbesorger" der Versicherungsunternehmen unterwegs. Er ist wie der gebundene Versicherungsvertreter nach §84 HGB Handelsvertreter. Dieser hat jedoch mehrere Verträge mit Versicherungsunternehmen, i.d.R. 3-5. Aber auch dieser ist nur den Interessen der Versicherer verpflichtet.



Versicherungsmakler

Der Versicherungsmakler ist "treuhänderischer Sachwalter der Versicherungsnehmers" (Siehe "Sachwalterurteil" BGH, 1985 [IVa ZR 190/83]). Er handelt nach §93 HGB im Interesse des Kunden und ist somit unabhängig.
Der Makler ist also nicht nur von seiner Philosophie her, sondern auch per Gesetz seinen Kunden verpflichtet und nicht einer Versicherungsgesellschaft. Er haftet für Beratungsfehler und ist berechtigt den Kunden per Mandat gegenüber den Versicherern zu vertreten. Die genauen Vollmachten werden im Maklervertrag/Maklervollmacht geregelt.


Sonderform: Finanzvertriebe / Strukturvertriebe

Mitarbeiter in Finanz- oder Strukturvertrieben arbeiten in der Regel entweder für ein oder mehrere Versicherer als gebundener Vertreter oder Mehrfachagent. Sie sind in eine feste Struktur eingebunden. Zusätzlich verdienen Sie am Umsatz Ihrer angeworbenen Untervermittler. Der neu angeworbene Vertreter verkauft in der Regel erst einmal bei seinen Freunden und Verwandten.
Um hier nicht weiter negativ zu werden lesen Sie einfach bei Wikipedia nach: http://de.wikipedia.org/wiki/Finanzvertrieb


Sonderform: Bankberater/-verkäufer

Auch der Bankberater ist als Angestellter in der Bank den Interessen seines Hauses verpflichtet. Er kann und darf Ihnen nur die hauseigenen Produkte vermitteln. Entweder es werden Versicherungsprodukte aus dem eigenen Haus verkauft oder Versicherungsprodukte von Kooperationspartnern. (Situation in Deutschland)

Von den rund 210.000 registrierten Versicherungsvermittlern sind nur ca. 47.000 Versicherungsmakler.
Quelle: vom 03.04.2018 / DIHK Service GmbH